Stiftungssatzung

gem. §§ 4 und 5 StiftG NRW

Wir, die VerbundVolksbank OWL eG (vormals firmierend unter Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold-Minden eG), unterhalten unter Bezugnahme auf das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) vom 26. Februar 2005 eine

allgemeine, selbständige Stiftung im Sinne des § 1 StiftG NRW.

Die Satzung, der am 29. Juli 1994 errichteten Stiftung, ist nach gemeinsamem, einstimmigem Beschluss durch den Vorstand und das Kuratorium am 12. November 2007, am 24. März 2015 und am 20. Juni 2017 geändert worden.

Die Bezeichnung der Stiftung soll nunmehr wie folgt lauten:

VerbundVolksbank OWL Stiftung

Zweck der Stiftung soll insbesondere die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung, Umwelt- und Sozialmaßnahmen sowie des Sportes sein.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  • Die Stiftung der VerbundVolksbank OWL eG, nachfolgend Stifterin genannt, erhält den Namen: VerbundVolksbank OWL Stiftung.
  • Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in 33098 Paderborn.

§ 2
Gemeinnütziger Zweck

  • Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO).
  • Zwecke der Stiftung sind die Förderung von Kunst, Kultur und Sport, Wissenschaft und Forschung, Umwelt- und Naturschutz, der Völkerverständigung, der Heimatpflege und Heimatkunde und die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtwesens und von mildtätigen Zwecken für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  • Die Stiftung kann die in Absatz 2 genannten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen, insbesondere durch:
    • Vergabe von Kunst- und Kulturpreisen,
    • Förderung und Unterstützung von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen und Ausstellungen,
    • Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
    • Vergabe von Forschungsaufträgen,
    • Errichtung von Naturschutzgebieten,
    • Pflege von Kunstsammlungen,
    • die Förderung und Unterstützung der Errichtung von Sportanlagen,
    • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
    • Förderung und Unterstützung von Sportvereinen, insbesondere der Jugendarbeit.
  • Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgabe Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
  • Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Erhaltung des Stiftungsvermögens

  • Das Stiftungsvermögen ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Es ist dem Grundsatz nach in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
  • Dem Stiftungsvermögen wachsen Zustiftungen der Stifterin sowie Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen,
Geschäftsjahr

  • Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  • Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.
  • Freie Rücklagen dürfen gemäß den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen (§ 58 Nr. 7a AO) gebildet werden.
  • Stehen für die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO gebildet werden.
  • Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten

  • Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung nicht zu.

§ 6
Organe der Stiftung

  • Organe der Stiftung sind:
     a)  der Vorstand,
     b)  das Kuratorium.
  • Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensteile zugewendet werden. Den Mitgliedern kann ein angemessenes Sitzungsgeld gezahlt werden.

§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes

  • Der Stiftungsvorstand besteht aus den amtierenden Vorstandsmitgliedern der Stifterin.
  • Vorsitzender des Stiftungsvorstandes und dessen Vertreter sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Stifterin kraft Amtes.
  • Sofern dem Vorstand der Stifterin kein Vorsitzender vorsteht, bestimmt der Stiftungsvorstand den Vorsitzenden aus den eigenen Reihen. Gleiches gilt für dessen Vertreter.

§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes

  • Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch jeweils zwei Mitglieder.
  • Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    a)  die Führung der laufenden Geschäfte der Stiftung,
    b)  die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    c)  die Führung von Büchern und die Aufstellung des Jahresabschlusses der Stiftung,
    d)  die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
    e)  die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung mit entsprechender jährlicher             Rechenschaftslegung gegenüber dem Kuratorium und der Stiftungsbehörde; die          Rechenschaftslegung hat binnen neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen,
    f)  die Bestellung einer Geschäftsführung.
  • Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder, bei seiner Verhinderung, durch ein Mitglied des Vorstandes. Zu den Sitzungen wird mit einer Frist von zehn Tagen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

§ 9
Zusammensetzung des Kuratoriums

  • Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
  • Das Kuratorium wird vom Aufsichtsrat der Stifterin bestellt. Es wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.
  • Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt drei Jahre.

§ 10
Aufgaben des Kuratoriums

  • Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Vorstand zu überwachen, insbesondere
    • die Genehmigung der vom Vorstand beschlossenen Verwendung der Erträge des       Stiftungsvermögens,
    • die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsprüfung,
    • die Feststellung des Jahresabschlusses,
    • die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.
  • Die Einberufung des Kuratoriums erfolgt durch den Vorsitzenden oder, bei seiner Verhinderung, durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Zu den Sitzungen wird mit einer Frist von zehn Tagen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
  • Der Vorstand der Stifterin nimmt an der Sitzung des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.

§ 11
Beschlüsse

  • Beschlüsse des Vorstandes und des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters des jeweiligen Organs den Ausschlag.
  • Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.
  • Schriftliche Beschlüsse der Organe im Umlaufverfahren sind möglich, sofern kein Mitglied widerspricht.

§ 12
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
- Satzungsänderungen

  • Satzungsänderungen können nur durch Beschluss des Kuratoriums mit ¾ -Mehrheit und mit einstimmiger Zustimmung des Vorstandes der Stiftung vorgenommen werden.
  • Die Aufgaben der Stiftung können im Sinne des sich aus der Satzung ergebenden Willens der Stifterin durch Satzungsänderungen weiterentwickelt werden, um sie an wesentliche Änderungen der Verhältnisse anzupassen.
  • Die Beschlüsse zu Satzungsänderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
  • Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen der Stiftungsbehörde anzuzeigen
  • Beschlüsse über wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde sowie der zuständigen Finanzbehörde.

§ 13
Auflösung der Stiftung

  • Sofern die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, kann die Stiftung aufgelöst werden. Ein solcher Auflösungsbeschluss bedarf der ¾-Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums und der einstimmigen Zustimmung des Vorstandes der Stiftung.
  • Beschlüsse, welche die Auflösung der Stiftung zur Folge haben, bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde und der Anzeige beim zuständigen Finanzamt.

§ 14
Vermögensanfall

  • Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 der Satzung.

§ 15
Zusammenlegung - Rechtsnachfolge

  • Bei einer Zusammenlegung der Stiftung mit weiteren Stiftungen bleiben sämtliche durch Beschlussfassung der Organe eingegangenen Verpflichtungen der übergebenden Stiftung existent.
Paderborn, 20. Juni 2017


DAS KURATORIUM            DER VORSTAND